1B_43/2010 vom 22. März 2010 E. 2.5). Solange die Beweise nicht abgenommen sind, d.h. auch mögliche Abnehmer und Lieferanten nicht eruiert und das genaue Ausmass des Betäubungsmittelhandels nicht festgestellt sind, ist vom Bestehen einer erheblichen Kollusionsgefahr auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.3 und 3.4). 5.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid zur Begründung auf den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland (AR 25 108), in welchem Folgendes ausgeführt wird: Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Kollusionsgefahr ist zu folgen.