Auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von H.________ und dessen Umfeld unter Druck gesetzt worden, deuten die geschilderten Aufträge ebenfalls auf typische Aufgaben im Rahmen des Betäubungsmittelhandels hin. Betreffend die für das Haftverfahren nicht erhobenen Beweismittel (Observationsrapporte, Rapporte über die Telefonüberwachungsmassnahmen sowie den Rapport betreffend Durchsuchung mit Spürhunden) wird auf E. 3.3 hiervor verwiesen. 4.8.2 Die vorhandenen Ermittlungsergebnisse lassen im aktuellen Zeitpunkt auf eine tiefgründigere Verstrickung des Beschwerdeführers in den inkriminierten Drogenhandel schliessen.