7 nahme von E.________ vom 31. Juli 2025, Z. 81 f.; Z. 90 ff.; Z. 122). Diese wesentlichen Aussagen sind konsistent und werden durch die bisherigen Ermittlungen gestützt. Hinzu kommt die vom Beschwerdeführer eingeräumte Verbindung zu H.________, welcher gemäss den bisherigen Erkenntnissen eine tragende Rolle im vorliegenden Betäubungsmittelhandel innehatte (vgl. polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2025, Z. 485 f.). Auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von H.__