Entscheidend ist, dass E.________ sowohl den Standort des Restaurants in F.________(Ort) (vgl. polizeiliche Einvernahme von E.________ vom 29. November 2023, Z. 896 ff.) als auch die Liegenschaft an der C.________(Strasse), in welcher sich der Drogenbunker befand, zutreffend beschreiben konnte (vgl. polizeiliche Einvernahme von E.________ vom 29. November 2023, Z. 84; delegierte Einvernahme von E.________ vom 31. Juli 2025, Z. 191) und den Beschwerdeführer beim Fotovorhalt wiederholt als «G.________» identifizierte (vgl. delegierte Einver-