Dieser lässt sich auch nicht durch die blosse Möglichkeit einer Kontamination durch Dritte genügend entkräften. Auch die Einwände des Beschwerdeführers betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.________ vermögen nicht durchzudringen. Zwar bestehen einzelne Unstimmigkeiten, diese betreffen jedoch nebensächliche Punkte und können – jedenfalls derzeit – teilweise durch die Umstände (Drogenkonsum von E.________; vgl. delegierte Einvernahme von E.________ vom 31. Juli 2025, Z. 403 ff.) erklärt werden. Entscheidend ist, dass E.________ sowohl den Standort des Restaurants in F.________(Ort) (vgl. polizeiliche Einvernahme von E._____