_ vom 31. Juli 2025, Z. 191) und der ITMS-Bericht bestätigt die Lagerung von Kokain in diesem Kellerabteil. Ob die darin befindlichen anderen Gegenstände dem Beschwerdeführer gehören oder nicht, ist im Haftverfahren nicht von abschliessender Relevanz. Der Umstand, dass im (ehemaligen) Kellerabteil des Beschwerdeführers und seiner Partnerin Kokain gelagert wurde, reicht vorliegend in Verbindung mit den anderen Beweismitteln aus, um das Vorliegen des dringenden Tatverdachts zu begründen. Dieser lässt sich auch nicht durch die blosse Möglichkeit einer Kontamination durch Dritte genügend entkräften.