Zudem haben sich die Verhältnisse seit dem letzten Entscheid (BK 25 361 vom 18. August 2025) nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers verändert. Soweit er einwendet, bereits zweieinhalb Monate vor der Erstellung des ITMS-Berichts aus der fraglichen Liegenschaft ausgezogen zu sein, vermag dies den Tatverdacht nicht zu entkräften. Das fragliche Kellerabteil war ihm (bzw. seiner Partnerin) im relevanten Zeitraum zugewiesen und zugänglich. Es wurde von E.________ zutreffend beschrieben (delegierte Einvernahme von E.________ vom 31. Juli 2025, Z. 191) und der ITMS-Bericht bestätigt die Lagerung von Kokain in diesem Kellerabteil.