Mit dem Zwangsmassnahmengericht gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht zurzeit zu bejahen ist. 4.8.1 Einleitend ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der Beschwerdekammer oder des Zwangsmassnahmengerichts ist, eine vertiefte Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Haftverfahren genügt eine summarische Prüfung. Zudem haben sich die Verhältnisse seit dem letzten Entscheid (BK 25 361 vom 18. August 2025) nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers verändert.