Bei einer fundierten summarischen Beweiswürdigung müsse sodann auch das Zwangsmassnahmengericht zum Schluss kommen, dass kein hinreichender Tatverdacht vorliege. 4.7 Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer delegierten Stellungnahme auf den Beschluss BK 25 361 vom 18. August 2025 unter dem Hinweis, dass sich die Umstände seither nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers verändert hätten. 4.8 Mit dem Zwangsmassnahmengericht gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht zurzeit zu bejahen ist.