Dies sei vorliegend nicht der Fall und deswegen fundiere die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts auf falschen bzw. nicht nachgewiesenen Annahmen. Weiter würden auch die Feststellungen betreffend die Aussagen von E.________ bestritten. Er habe in der neuen Einvernahme lediglich seine bisherigen Aussagen bestätigt. Eine Verdichtung des Tatverdachts sei dabei nicht ersichtlich. Beim Beschrieb von E.________ handle es sich um ein «Mischprofil», von dem einige wenige Ausführungen zwar auf den Beschwerdeführer zuträfen, andere Beschreibungen aber gerade so gut auf andere Personen schliessen liessen.