Aus dem Foto werde sodann offensichtlich, dass die Kellerabteile exakt gleich aussähen. Es sei also nicht verständlich, wie das Zwangsmassnahmengericht davon ausgehen könne, es würde keine Hinweise darauf geben, dass es sich nicht um das Kellerabteil des Beschwerdeführers handle, zumal hierbei der Grundsatz in dubio pro reo verkannt und missachtet werde, wonach die Staatsanwaltschaft nachweisen müsse, dass es sich um das Kellerabteil des Beschwerdeführers handle. Dies sei vorliegend nicht der Fall und deswegen fundiere die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts auf falschen bzw. nicht nachgewiesenen Annahmen.