Inwiefern das Zwangsmassnahmengericht aus einer fehlenden Bestreitung des Eigentums schliessen wolle, dass es sich um das Kellerabteil des Beschwerdeführers handle, sei nicht verständlich. In der zweieinhalbmonatigen Abwesenheit des Beschwerdeführers könne durchaus eine Kontaminierung des Kellerabteils durch Dritte stattgefunden haben. Inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu gelten hätten, erschliesse sich aus den Erwähnungen des Zwangsmassnahmengerichts ebenfalls nicht. Aus dem Foto werde sodann offensichtlich, dass die Kellerabteile exakt gleich aussähen.