Es kenne offensichtlich die Sachlage nicht ausreichend. Fakt sei, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin zweieinhalb Monate vor der fraglichen Untersuchung aus der Liegenschaft ausgezogen seien und sämtliches Hab und Gut mit sich genommen hätten. Es sei demnach nicht notwendig zu bestreiten, dass die Gegenstände im Keller nicht dem Beschwerdeführer gehörten. Inwiefern das Zwangsmassnahmengericht aus einer fehlenden Bestreitung des Eigentums schliessen wolle, dass es sich um das Kellerabteil des Beschwerdeführers handle, sei nicht verständlich.