Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei durch das Zwangsmassnahmengericht verletzt worden (vgl. E. 3 hiervor). Es scheine, als wolle das Zwangsmassnahmengericht sich nicht mit den vorgebrachten Argumenten und den angebotenen, schnell verfügbaren Beweisen beschäftigen. Auch der Verweis des Zwangsmassnahmengerichts auf den Entscheid vom 25. Juli 2025 (AR 25 108) werde bestritten. Es kenne offensichtlich die Sachlage nicht ausreichend.