Selbst unter Berücksichtigung der Unstimmigkeiten der Aussagen von E.________ ergebe sich eine Vielzahl von genügend konkreten Hinweisen, die auf den Beschwerdeführer schliessen liessen. Daran ändere auch der Hinweis des Verteidigers auf das zwei Jahre alte Bild nichts. Der dringende Tatverdacht sei nach wie vor gegeben. 4.6 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei durch das Zwangsmassnahmengericht verletzt worden (vgl. E. 3 hiervor).