5 genstände, weshalb nicht die Rede davon sein könne, dass jedes Kellerabteil gleich aussehe, zumal nicht geltend gemacht werde, dass die Gegenstände nicht dem Beschuldigten gehörten. Durch die Feststellung von Kokainspuren in drei der vier Sektoren könne zum jetzigen Zeitpunkt durchaus von Lagerung ausgegangen werden. Konkrete Hinweise auf eine Kontaminierung durch Dritte würden sich nicht ergeben. Selbst unter Berücksichtigung der Unstimmigkeiten der Aussagen von E._