Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 6. August 2025 könnten nicht als glaubhaft eingestuft werden. Die Argumente der Verteidigung vermöchten das überzeugend beschriebene Indizienbündel der Staatsanwaltschaft nicht zu zerstören. Es bestünden keine Hinweise, dass es sich beim Kellerabteil im IMTS-Bericht nicht um jenes des Beschwerdeführers handle. Es habe in den Sektoren 1-4 etliche persönliche Ge-