4.5 Ergänzend führt das Zwangsmassnahmengericht aus, dass sich die Umstände seither nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers verändert hätten und diese Ausführungen nach wie vor Gültigkeit hätten. Vielmehr könne mit der Staatsanwaltschaft mit Verweis auf den ITMS-Bericht, die Einvernahme von E.________ sowie die Einvernahme mit dem Beschwerdeführer von einer weiteren Verdichtung des Tatverdachts ausgegangen werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 6. August 2025 könnten nicht als glaubhaft eingestuft werden.