Das Zwangsmassnahmengericht kann und soll im Verfahren um Anordnung der Untersuchungshaft keine tatsächliche Würdigung der Beweismittel vornehmen und einem allfälligen Strafverfahren vorgreifen. Da das Verfahren gegen den Beschuldigten erst seit kurzem läuft sind an den dringenden Tatverdacht keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Es liegen zum aktuellen Zeitpunkt genügend konkrete Verdachtsmomente vor, welche auf eine Beteiligung des Beschuldigten an einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hindeuten.