Zwar hatte der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Anhaltung von E.________ keinen Wohnsitz an der besagten Adresse, jedoch wohnte seine Partnerin bereits dort und aus diesem Grund war die Örtlichkeit für ihn frei zugänglich, wie er selbst aussagt (polizeiliche Einvernahme, S. 3, Z. 66 ff., 78 ff. und 84 ff.). Die Tatsache, dass E.________ die Eltern des Beschuldigten als Inhaber des Restaurants in F.________(Ort) bezeichnen und nicht den Beschuldigten selbst, ist in casu nicht erheblich, da der Beschuldigte selbst aussagt, dass er das Restaurant gemeinsam mit seiner Familie geführt habe (gerichtliche Einvernahme, S. 6, Z. 7 ff.).