Dies gilt umso mehr, wenn – wie vorliegend – die beantragten Editionen bei der Kantonspolizei hätten erfolgen sollen, mithin offenbar nicht einmal der untersuchungsführenden Verfahrensleitung bekannt sein dürften. In einer solchen Konstellation kann bei angerufener Kollusionsgefahr nicht einfach davon ausgegangen werden, die Beweise könnten schnell verfügbar ins Haftverfahren eingebracht werden.