Hinsichtlich angebotener, schnell verfügbarer Beweise hat das Zwangsmassnahmengericht nachvollziehbar begründet, weshalb es seiner Meinung nach auf entsprechende Editionen verzichten konnte (vgl. dort E. 12). Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Verteidigung die beantragten Beweismittel nicht selber einreicht, soweit sie parteiöffentlich sein sollten. Sollte dies nicht der Fall sein, wird weitergehend auf die Begründung in Ziff. 4 der Verfügung vom 21. August 2025 verwiesen. Wenn seitens der Strafverfolgungsbehörde Kollusionsgefahr angerufen wird, sind – insbesondere im Zeitpunkt der In-