Daraus ergibt sich mindestens implizit – teilweise gar explizit (vgl. z.B. Entscheid KZM 25 1653, S. 4, 6) –, dass die Argumente des Beschwerdeführers bzw. der Verteidigung als nicht überzeugend erachtet wurden. Dass sich das Zwangsmassnahmengericht mit den Vorbringen der Verteidigung nicht in deren Sinne auseinandersetzte, begründet keine Gehörsverletzung. Hinsichtlich angebotener, schnell verfügbarer Beweise hat das Zwangsmassnahmengericht nachvollziehbar begründet, weshalb es seiner Meinung nach auf entsprechende Editionen verzichten konnte (vgl. dort E. 12).