3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Zwangsmassnahmengericht. Dieses habe die Argumentation der Verteidigung betreffend geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht behandelt. Das rechtliche Gehör sei dadurch erneut und in einer noch erheblicheren Weise verletzt worden. Es scheine, als ob sich das Zwangsmassnahmengericht nicht mit den vorgebrachten Argumenten und angebotenen schnell verfügbaren Beweisen beschäftigen wolle. 3.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff.