Die Vorakten ARR 25 108 wurden vom regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland eingereicht. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 25. August 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf den Beschluss BK 25 361. Mit Verfügung vom 26. August 2025 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert zwei Tagen einzureichen seien. Am 1. September 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf das Einreichen von Schlussbemerkungen verzichte.