Am 21. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalsstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit gleicher Verfügung wies die Verfahrensleitung die Beweisanträge des Beschwerdeführers ab. Mit Schreiben vom 22. August 2025 teilte das Zwangsmassnahmengericht mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte und reichte die amtlichen Akten KZM 25 1653 bei der Beschwerdekammer ein. Die Vorakten ARR 25 108 wurden vom regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland eingereicht.