Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 398 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. September 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 14. August 2025 (KZM 25 1653) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Mit Entscheid vom 25. Juli 2025 (ARR 25 108) ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner-Jura Seeland die Untersuchungs- haft für 20 Tage, d.h. bis zum 11. August 2025, an. Mit Entscheid vom 14. August 2025 (KZM 25 1653) verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 11. November 2025. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 20. August 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge: 1. Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 14. August 2025 (KZM 25 1653) über die Verlängerung der Untersuchungshaft über Herrn A.________, geb. A.________ sei aufzuheben. 2. Auf die Verlängerung der Untersuchungshaft über Herrn A.________, geb. A.________ sei zu verzichten und Herr A.________, sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Eventualiter sei die Untersuchungshaft für die Dauer von maximal drei Wochen (21 Tagen), d.h. bis zum 01.Septemeber 2025 anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 21. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalsstaatsanwaltschaft Gele- genheit zur Stellungnahme. Mit gleicher Verfügung wies die Verfahrensleitung die Beweisanträge des Beschwerdeführers ab. Mit Schreiben vom 22. August 2025 teilte das Zwangsmassnahmengericht mit, dass es auf eine Stellungnahme verzich- te und reichte die amtlichen Akten KZM 25 1653 bei der Beschwerdekammer ein. Die Vorakten ARR 25 108 wurden vom regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland eingereicht. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer dele- gierten Stellungnahme vom 25. August 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf den Beschluss BK 25 361. Mit Verfügung vom 26. August 2025 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkun- gen innert zwei Tagen einzureichen seien. Am 1. September 2025 teilte der Be- schwerdeführer mit, dass er auf das Einreichen von Schlussbemerkungen verzich- te. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung 2 der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Zwangsmassnahmengericht. Dieses habe die Argumentation der Verteidigung be- treffend geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht behandelt. Das rechtliche Gehör sei dadurch erneut und in einer noch erheblicheren Weise verletzt worden. Es scheine, als ob sich das Zwangsmassnahmengericht nicht mit den vor- gebrachten Argumenten und angebotenen schnell verfügbaren Beweisen beschäf- tigen wolle. 3.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforder- lich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abge- fasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Re- chenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz wei- terziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus ver- schiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 236 vom 25. Juni 2024 E. 8.3.2 mit Verweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des Bundesge- richts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2). 3.3 Diesen Anforderungen ist das Zwangsmassnahmengericht nachgekommen. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich klarerweise entnehmen, aus welchen Gründen die Untersuchungshaft verlängert wurde, insbesondere weshalb es den dringenden Tatverdacht und den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr bejahte. Daraus ergibt sich mindestens implizit – teilweise gar explizit (vgl. z.B. Entscheid KZM 25 1653, S. 4, 6) –, dass die Argumente des Beschwerdeführers bzw. der Verteidi- gung als nicht überzeugend erachtet wurden. Dass sich das Zwangsmassnahmen- gericht mit den Vorbringen der Verteidigung nicht in deren Sinne auseinandersetz- te, begründet keine Gehörsverletzung. Hinsichtlich angebotener, schnell verfügba- rer Beweise hat das Zwangsmassnahmengericht nachvollziehbar begründet, wes- halb es seiner Meinung nach auf entsprechende Editionen verzichten konnte (vgl. dort E. 12). Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Verteidigung die bean- tragten Beweismittel nicht selber einreicht, soweit sie parteiöffentlich sein sollten. Sollte dies nicht der Fall sein, wird weitergehend auf die Begründung in Ziff. 4 der Verfügung vom 21. August 2025 verwiesen. Wenn seitens der Strafverfolgungs- behörde Kollusionsgefahr angerufen wird, sind – insbesondere im Zeitpunkt der In- 3 struktion des Haft- bzw. Beschwerdeverfahrens – weder das Zwangsmassnah- mengericht noch die Beschwerdeinstanz abschliessend kompetent, darüber zu be- finden, welche Aktenstücke der beschuldigten Person zugänglich gemacht werden können bzw. bereits zugänglich sind. Dies gilt umso mehr, wenn – wie vorliegend – die beantragten Editionen bei der Kantonspolizei hätten erfolgen sollen, mithin of- fenbar nicht einmal der untersuchungsführenden Verfahrensleitung bekannt sein dürften. In einer solchen Konstellation kann bei angerufener Kollusionsgefahr nicht einfach davon ausgegangen werden, die Beweise könnten schnell verfügbar ins Haftverfahren eingebracht werden. 4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.2 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesge- richts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersu- chung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durch- führung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verur- teilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 4.3 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, an einem qualifizierten Betäubungsmit- telhandel beteiligt gewesen zu sein. Konkret soll er den Drogenbunker an der C.________(Strasse) in D.________(Ort) verwaltet haben. 4.4 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid zur Be- gründung auf den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland (AR 25 108), in welchem Folgendes ausgeführt wird: 4 Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum dringenden Tatverdacht hinsichtlich der Beteiligung des Beschuldigten an einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist zu folgen. Unbestritten ist, dass die Fingerabdrücke des Beschuldigten am 16.06.2023 auf dem Verpa- ckungsmaterial gefunden wurden, in welchem ein Kilogramm abgepacktes Kokain enthalten war (poli- zeiliche Einvernahme, S. 5, Z. 170 ff.; staatsanwaltschaftliche Einvernahme, S. 4, Z. 106 ff.). Dies ist ein objektives und nicht zu vernachlässigendes Beweismittel, welches ein konkreter Anhaltspunkt für die Beteiligung des Beschuldigten an diesen Taten liefert. Ein weiterer Anhaltspunkt dafür sind die be- lastenden Aussagen von E.________. Diese deuten aufgrund der örtlichen Verbindung des Wohnsit- zes des Beschuldigten an der C.________(Strasse) in D.________(Ort) zum Bunker, in welchem das Kokain sichergestellt wurde, auf den Beschuldigten. Zwar hatte der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Anhaltung von E.________ keinen Wohnsitz an der besagten Adresse, jedoch wohnte seine Partnerin bereits dort und aus diesem Grund war die Örtlichkeit für ihn frei zugänglich, wie er selbst aussagt (polizeiliche Einvernahme, S. 3, Z. 66 ff., 78 ff. und 84 ff.). Die Tatsache, dass E.________ die Eltern des Beschuldigten als Inhaber des Restaurants in F.________(Ort) bezeichnen und nicht den Be- schuldigten selbst, ist in casu nicht erheblich, da der Beschuldigte selbst aussagt, dass er das Re- staurant gemeinsam mit seiner Familie geführt habe (gerichtliche Einvernahme, S. 6, Z. 7 ff.). Als wei- teres Indiz spricht für den Beschuldigten, dass er über keinen Führerausweis verfügte und der von E.________ beschriebene Bunkerverwalter sich jeweils durch jemand anderes chauffieren liess (poli- zeiliche Einvernahme E.________ vom 19.07.2023, S. 23, Z. 1122 f.). Auch hat der Beschuldigte eine Tochter. Zusätzlich sind dem Beschuldigten jedenfalls zwei der Mitbeschuldigten persönlich bekannt (polizeiliche Einvernahme, S. 6, Z. 255 ff. und S. 9, Z. 412 ff.). Der amtlichen Verteidigung ist zwar zu- zustimmen, dass die Aussagen von E.________ kein schlüssiges Ganzes bilden bzw. nicht sämtliche auf den Beschuldigten zutreffen, insbesondere in Bezug auf das Alter der Tochter des Beschuldigten, seinen Vornamen, seinen Beruf und in Bezug auf die frühere Adresse, an welcher der Beschuldigte angeblich gewohnt habe (polizeiliche Einvernahme E.________ vom 19.07.2023, S. Z. 1120 ff. sowie polizeiliche Einvernahme E.________ vom 29.11.2023, S. 18, Z. 863, Z. 868 f. und 876). Das Zwangsmassnahmengericht kann und soll im Verfahren um Anordnung der Untersuchungshaft keine tatsächliche Würdigung der Beweismittel vornehmen und einem allfälligen Strafverfahren vorgreifen. Da das Verfahren gegen den Beschuldigten erst seit kurzem läuft sind an den dringenden Tatverdacht keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Es liegen zum aktuellen Zeitpunkt genügend konkrete Verdachtsmomente vor, welche auf eine Beteiligung des Beschuldigten an einer qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hindeuten. Ob hinsichtlich der Geldwäscherei ebenfalls genügend konkrete Verdachtsmomente bestehen, kann an dieser Stelle offen gelassen werden, da die Verdachtsmomente für ein Delikt ausreichend sind, um den dringenden Tatverdacht zu bejahen. Das Gericht erachtet den dringenden Tatverdacht zum jetzigen Zeitpunkt als erwiesen. 4.5 Ergänzend führt das Zwangsmassnahmengericht aus, dass sich die Umstände seither nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers verändert hätten und diese Aus- führungen nach wie vor Gültigkeit hätten. Vielmehr könne mit der Staatsanwalt- schaft mit Verweis auf den ITMS-Bericht, die Einvernahme von E.________ sowie die Einvernahme mit dem Beschwerdeführer von einer weiteren Verdichtung des Tatverdachts ausgegangen werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers anläss- lich der Einvernahme vom 6. August 2025 könnten nicht als glaubhaft eingestuft werden. Die Argumente der Verteidigung vermöchten das überzeugend beschrie- bene Indizienbündel der Staatsanwaltschaft nicht zu zerstören. Es bestünden keine Hinweise, dass es sich beim Kellerabteil im IMTS-Bericht nicht um jenes des Be- schwerdeführers handle. Es habe in den Sektoren 1-4 etliche persönliche Ge- 5 genstände, weshalb nicht die Rede davon sein könne, dass jedes Kellerabteil gleich aussehe, zumal nicht geltend gemacht werde, dass die Gegenstände nicht dem Beschuldigten gehörten. Durch die Feststellung von Kokainspuren in drei der vier Sektoren könne zum jetzigen Zeitpunkt durchaus von Lagerung ausgegangen werden. Konkrete Hinweise auf eine Kontaminierung durch Dritte würden sich nicht ergeben. Selbst unter Berücksichtigung der Unstimmigkeiten der Aussagen von E.________ ergebe sich eine Vielzahl von genügend konkreten Hinweisen, die auf den Beschwerdeführer schliessen liessen. Daran ändere auch der Hinweis des Verteidigers auf das zwei Jahre alte Bild nichts. Der dringende Tatverdacht sei nach wie vor gegeben. 4.6 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei durch das Zwangsmassnahmenge- richt verletzt worden (vgl. E. 3 hiervor). Es scheine, als wolle das Zwangsmass- nahmengericht sich nicht mit den vorgebrachten Argumenten und den angebote- nen, schnell verfügbaren Beweisen beschäftigen. Auch der Verweis des Zwangs- massnahmengerichts auf den Entscheid vom 25. Juli 2025 (AR 25 108) werde be- stritten. Es kenne offensichtlich die Sachlage nicht ausreichend. Fakt sei, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin zweieinhalb Monate vor der fraglichen Un- tersuchung aus der Liegenschaft ausgezogen seien und sämtliches Hab und Gut mit sich genommen hätten. Es sei demnach nicht notwendig zu bestreiten, dass die Gegenstände im Keller nicht dem Beschwerdeführer gehörten. Inwiefern das Zwangsmassnahmengericht aus einer fehlenden Bestreitung des Eigentums schliessen wolle, dass es sich um das Kellerabteil des Beschwerdeführers handle, sei nicht verständlich. In der zweieinhalbmonatigen Abwesenheit des Beschwerde- führers könne durchaus eine Kontaminierung des Kellerabteils durch Dritte stattge- funden haben. Inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu gelten hätten, erschliesse sich aus den Erwähnungen des Zwangsmassnah- mengerichts ebenfalls nicht. Aus dem Foto werde sodann offensichtlich, dass die Kellerabteile exakt gleich aussähen. Es sei also nicht verständlich, wie das Zwangsmassnahmengericht davon ausgehen könne, es würde keine Hinweise darauf geben, dass es sich nicht um das Kellerabteil des Beschwerdeführers hand- le, zumal hierbei der Grundsatz in dubio pro reo verkannt und missachtet werde, wonach die Staatsanwaltschaft nachweisen müsse, dass es sich um das Kellerab- teil des Beschwerdeführers handle. Dies sei vorliegend nicht der Fall und deswe- gen fundiere die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts auf falschen bzw. nicht nachgewiesenen Annahmen. Weiter würden auch die Feststellungen betref- fend die Aussagen von E.________ bestritten. Er habe in der neuen Einvernahme lediglich seine bisherigen Aussagen bestätigt. Eine Verdichtung des Tatverdachts sei dabei nicht ersichtlich. Beim Beschrieb von E.________ handle es sich um ein «Mischprofil», von dem einige wenige Ausführungen zwar auf den Beschwerdefüh- rer zuträfen, andere Beschreibungen aber gerade so gut auf andere Personen schliessen liessen. Wie dabei gewisse Ungereimtheiten durch das Zwangsmass- nahmengericht berücksichtig worden seien, erschliesse sich nicht. Bei der visuellen Identifikation erkenne E.________ den Beschwerdeführer auf Bild 41 und ebenso auf einem aktuellen Bild. Dies könne jedoch nicht sein, da die beiden Bilder sehr unterschiedlich aussähen und E.________ selbst sage, er habe «G.________» nur 6 einmal gesehen – vor etwa zwei Jahren. Eine entsprechende Identifikation sei demnach nur möglich, wenn E.________ Bilder mit dem Auftrag gezeigt seien wor- den, den Beschwerdeführer entsprechend zu identifizieren. Es sei zudem zu er- wähnen, dass die Staatsanwaltschaft gewisse Aussagen von E.________ durch Schwärzung zurückbehalte. Die von der Verteidigung beantragten und mittels kur- zer Nachfrage und Edition verfügbaren Beweismittel seien vom Zwangsmassnah- mengericht ohne weitere Begründung damit abgetan worden, dass sich diese «nicht aufdrängen würden». Insgesamt werde die Argumentation der Verteidigung in ihrer Gesamtheit kaum behandelt. Bei einer fundierten summarischen Beweis- würdigung müsse sodann auch das Zwangsmassnahmengericht zum Schluss kommen, dass kein hinreichender Tatverdacht vorliege. 4.7 Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer delegierten Stellungnahme auf den Be- schluss BK 25 361 vom 18. August 2025 unter dem Hinweis, dass sich die Um- stände seither nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers verändert hätten. 4.8 Mit dem Zwangsmassnahmengericht gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht zurzeit zu bejahen ist. 4.8.1 Einleitend ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der Beschwerdekammer oder des Zwangsmassnahmengerichts ist, eine vertiefte Beweiswürdigung vorzuneh- men. Im Haftverfahren genügt eine summarische Prüfung. Zudem haben sich die Verhältnisse seit dem letzten Entscheid (BK 25 361 vom 18. August 2025) nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers verändert. Soweit er einwendet, bereits zweiein- halb Monate vor der Erstellung des ITMS-Berichts aus der fraglichen Liegenschaft ausgezogen zu sein, vermag dies den Tatverdacht nicht zu entkräften. Das fragli- che Kellerabteil war ihm (bzw. seiner Partnerin) im relevanten Zeitraum zugewie- sen und zugänglich. Es wurde von E.________ zutreffend beschrieben (delegierte Einvernahme von E.________ vom 31. Juli 2025, Z. 191) und der ITMS-Bericht bestätigt die Lagerung von Kokain in diesem Kellerabteil. Ob die darin befindlichen anderen Gegenstände dem Beschwerdeführer gehören oder nicht, ist im Haftver- fahren nicht von abschliessender Relevanz. Der Umstand, dass im (ehemaligen) Kellerabteil des Beschwerdeführers und seiner Partnerin Kokain gelagert wurde, reicht vorliegend in Verbindung mit den anderen Beweismitteln aus, um das Vorlie- gen des dringenden Tatverdachts zu begründen. Dieser lässt sich auch nicht durch die blosse Möglichkeit einer Kontamination durch Dritte genügend entkräften. Auch die Einwände des Beschwerdeführers betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.________ vermögen nicht durchzudringen. Zwar bestehen einzelne Unstim- migkeiten, diese betreffen jedoch nebensächliche Punkte und können – jedenfalls derzeit – teilweise durch die Umstände (Drogenkonsum von E.________; vgl. dele- gierte Einvernahme von E.________ vom 31. Juli 2025, Z. 403 ff.) erklärt werden. Entscheidend ist, dass E.________ sowohl den Standort des Restaurants in F.________(Ort) (vgl. polizeiliche Einvernahme von E.________ vom 29. Novem- ber 2023, Z. 896 ff.) als auch die Liegenschaft an der C.________(Strasse), in wel- cher sich der Drogenbunker befand, zutreffend beschreiben konnte (vgl. polizeili- che Einvernahme von E.________ vom 29. November 2023, Z. 84; delegierte Ein- vernahme von E.________ vom 31. Juli 2025, Z. 191) und den Beschwerdeführer beim Fotovorhalt wiederholt als «G.________» identifizierte (vgl. delegierte Einver- 7 nahme von E.________ vom 31. Juli 2025, Z. 81 f.; Z. 90 ff.; Z. 122). Diese wesent- lichen Aussagen sind konsistent und werden durch die bisherigen Ermittlungen ge- stützt. Hinzu kommt die vom Beschwerdeführer eingeräumte Verbindung zu H.________, welcher gemäss den bisherigen Erkenntnissen eine tragende Rolle im vorliegenden Betäubungsmittelhandel innehatte (vgl. polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2025, Z. 485 f.). Auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von H.________ und dessen Umfeld unter Druck gesetzt worden, deuten die geschilderten Aufträge ebenfalls auf typische Aufgaben im Rahmen des Betäubungsmittelhandels hin. Betreffend die für das Haftverfahren nicht erhobenen Beweismittel (Observationsrapporte, Rapporte über die Telefonü- berwachungsmassnahmen sowie den Rapport betreffend Durchsuchung mit Spür- hunden) wird auf E. 3.3 hiervor verwiesen. 4.8.2 Die vorhandenen Ermittlungsergebnisse lassen im aktuellen Zeitpunkt auf eine tiefgründigere Verstrickung des Beschwerdeführers in den inkriminierten Drogen- handel schliessen. Der dringende Tatverdacht ist demnach zu bejahen. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich vorliegend auf den Haftgrund der Kollusi- onsgefahr (Bst. b). 5.2 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftsper- sonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die be- schuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indes- sen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_417/2023 vom 4. September 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Konkrete An- haltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Ver- halten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkma- len, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sach- verhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belas- tenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung 8 zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_985/2023 vom 4. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinwei- sen). Fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit kann bei der Beurteilung der Kollu- sionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie, für sich allein genommen, eine sol- che nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussage- verweigerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.1 f. mit Hinweisen). Bei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist es gerichtsnotorisch, dass häufig versucht wird, Auskunftspersonen und Zeugen einzuschüchtern und zu be- einflussen (Urteile des Bundesgerichts 1B_164/2020 vom 29. April 2020 E. 2.3; 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.3 und 3.4; 1B_43/2010 vom 22. März 2010 E. 2.5). Solange die Beweise nicht abgenommen sind, d.h. auch mögliche Abneh- mer und Lieferanten nicht eruiert und das genaue Ausmass des Betäubungsmittel- handels nicht festgestellt sind, ist vom Bestehen einer erheblichen Kollusionsgefahr auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.3 und 3.4). 5.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid zur Be- gründung auf den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland (AR 25 108), in welchem Folgendes ausgeführt wird: Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Kollusionsgefahr ist zu folgen. Aus den Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass der Beschuldigte mindestens einen Teil der involvierten Personen persönlich kennt (polizeiliche Einvernahme, S. 6, Z. 255 ff. und S. 9, Z. 412 ff.). Zudem ist die mutmassliche hierarchische Position des Beschuldigten in Bezug auf den Drogen- handel als eher hoch einzustufen. Dies ist ebenfalls ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte Einfluss auf weitere beteiligte Personen nehmen könnte, insbesondere wenn diese in der Hierarchie unter ihm stehen. Daraus wird deutlich, dass bei einer Freilassung des Beschuldigten nicht nur die theoretische Möglichkeit zur Vornahme von Verdunkelungshandlungen, sondern auch die konkrete Gefahr dafür besteht, dass er sich mit den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannten oder unbekannten Perso- nen in Verbindung setzen könnte, um sich mit ihnen abzusprechen und sie zu möglichst günstigen Aussagen zu veranlassen. Anders als noch im Jahr 2023 und 2024 wird der Beschuldigte auch in der Rolle des Beschuldigten befragt und nicht mehr in der Rolle als Auskunftsperson. Daher kann die amtliche Verteidigung aus dem vom Beschuldigten bis anhin allenfalls an den Tag gelegten Verhalten nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sich der dringende Tatverdacht erst kürzlich erhärtet hat. Auch hinsichtlich des von ihm erwähnten Arbeitskollegen als Entlastungszeugen ist eine mögliche Einwir- kung des Beschuldigten anzunehmen, da dieser als Angestellter in einem gewissen Abhängigkeits- verhältnis zu ihm stand und sich ihm daher verpflichtet fühlen könnte. Seine Partnerin wie auch der bezeichnete Kollege «I.________» stehen in einer persönlichen Beziehung zum Beschuldigten und könnten dadurch ebenfalls durch ihn beeinflusst werden. Dies ist umso mehr zu befürchten, als derar- tige Beeinflussungsversuche, auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, bei dringendem Tatverdacht auf umfangreichen Drogenhandel gerichtsnotorisch sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2020 vom 29.04.2020 E. 2.3). Aufgrund des Entwicklungsstandes des Verfahrens und der konkreten Gefahr, dass der Beschuldigte seine Freiheit missbrauchen könnte, um die Ermittlungen zu beeinträchtigen, ist die Kollusionsgefahr zum vorliegenden Zeitpunkt gegeben. 9 5.4 Das Zwangsmassnahmengericht führt weiter aus, dass diese Erwägungen nach wie vor Gültigkeit hätten. Hierbei könne auch auf die kurze Zeitspanne verwiesen werden, die seit der Haftanordnung verstrichen sei. Die Ermittlungen seien noch längst nicht abgeschlossen bzw. befänden sich nach drei Wochen gerichtsnoto- risch immer noch am Anfang, sodass der Beschwerdeführer – wenn er denn in Freiheit wäre – immer noch ein Interesse hätte, auf Beweismittel bzw. weitere be- teiligte Personen einzuwirken. Somit sei mit der Staatsanwaltschaft aufgrund der noch zu eruierenden Verbindungen und der genauen Handlungen zwischen dem Beschwerdeführer sowie den übrigen involvierten Personen ohne Weiteres von Kollusionsgefahr auszugehen. Schliesslich seien potenziell weitere Personen in den Betäubungsmittelhandel involviert, die zum Teil bisher nicht bekannt seien. Es bestünden daher konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in Freiheit mit involvierten Personen in Kontakt treten und diese davon abhalten könnte, ihn zu belasten. Auch eine Haft von weiteren Beteiligten schliesse eine Kollusionsge- fahr in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht aus. Die Kollusionsneigung werde zudem durch die drohende hohe Freiheitsstrafe gesteigert. In der Untersuchung gehe es nach wie vor darum, weitere Personen zu ermitteln und einzuvernehmen. Weiter seien Erkenntnisse aus den Sicherstellungen zu gewinnen und auszuwer- ten. So erscheine es in Anbetracht der Schwere und Eigenart der untersuchten Straftaten sowie des Umstandes, dass der ganze Sachverhalt noch nicht präzis habe abgeklärt werden können, gerechtfertigt, künftige Einvernahmen und gege- benenfalls Konfrontationen durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt habe, sich mit den fraglichen Personen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beeinflussen. Die Kollusionsgefahr sei demzufolge zu bejahen, so- lange die Ermittlungen liefen und nicht genau feststehe, in welchem Umfang der Beschwerdeführer delinquiert habe. 5.5 Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, dass der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu verneinen sei. Die beiden einzuvernehmenden Personen führe der Beschwerdeführer nur marginal an und gebe an, dass diese bestätigen könn- ten, dass er sich Geld ausgeliehen habe. Inwiefern darüber hinaus die Kollusions- gefahr nicht ausgeschlossen sei, werde nicht weiter begründet. Darüber hinaus sei zu beachten, dass wenn der Beschwerdeführer effektiv in den Drogenhandel invol- viert gewesen wäre, er von den Festnahmen von H.________ und E.________ schon längst erfahren hätte. Demnach hätte er seit zwei Jahren mehr als genug Zeit gehabt, Beweise zu beseitigen oder andere Personen zu instruieren. Nach zwei Jahren eine Kollusionsgefahr anzunehmen, sei nicht möglich. Darüber hinaus müsse daran erinnert werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers vor Rea- litätskriterien geradezu strotzten. Man müsse demnach zum Schluss kommen, dass eine Kollusionsgefahr zu verneinen sei. 5.6 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu Recht bejaht wurde. 5.6.1 Im Vergleich zum Beschluss BK 25 361 vom 18. August 2025 haben sich die Ver- hältnisse nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers verändert. Die Ermittlungen be- finden sich hinsichtlich des Beschwerdeführers nach wie vor am Anfang und der Umfang der Beteiligung sowie die genaue Rolle des Beschwerdeführers am inkri- 10 minierten Drogenhandel sind weitgehend ungeklärt. Bei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist es gerichtsnotorisch, dass häufig versucht wird, Auskunftspersonen und Zeugen einzuschüchtern und zu beeinflussen (Urteile des Bundesgerichts 1B_164/2020 vom 29. April 2020 E. 2.3; 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.3 und 3.4; 1B_43/2010 vom 22. März 2010 E. 2.5). Solange die Beweise nicht vollständig abgenommen sind, d.h. auch mögliche Abnehmer und Lieferanten nicht eruiert und das genaue Ausmass des Betäubungsmittelhandels nicht festgestellt ist, ist vom Bestehen einer erheblichen Kollusionsgefahr auszuge- hen (Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.3 und 3.4). Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde erst vor Kurzem eröffnet. Zum Zeitpunkt der ersten Aussagen von E.________ – vor etwa zwei Jahren – be- stand gegen den Beschwerdeführer noch kein Tatverdacht, weshalb für ihn auch kein Anlass bestand, Kollusionshandlungen vorzunehmen. Mit Blick auf die ihm nun drohenden Sanktionen hat sich die Situation grundlegend verändert und er dürfte nun über ein erhebliches Interesse verfügen, die Ermittlungen zu beeinflus- sen. Nach wie vor sind von der Staatsanwaltschaft verschiedene Einvernahmen und Ermittlungshandlungen durchzuführen, um den Sachverhalt weiter abzuklären und die Rollenverteilung zu ermitteln (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 25 361 vom 18. August 2025, E. 6.4). All dies hat möglichst ohne jedwede Beein- flussung stattzufinden. Der Beschwerdeführer selbst bestreitet nach wie vor jegli- che Beteiligung am Drogenhandel. Entgegen seinen Behauptungen kann nicht ge- sagt werden, dass seine «Aussagen vor Realitätskriterien strotzen». So überzeugt beispielsweise die Erklärung, dass er allenfalls im Rahmen seiner Tätigkeit im Re- staurant mit dem Plastiksack – auf dem seine DNA gefunden wurde – in Kontakt gekommen sei, nicht. Sie steht im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, wo- nach er sich die Spur nicht erklären könne, und wirkt nach wie vor wie eine nach- geschobene Schutzbehauptung (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdefüh- rers vom 23. Juli 2025, Z. 180; Hafteinvernahme vom 23. Juli 2025, Z. 107 ff.; Ein- vernahme vom 25. Juli 2025 vor dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht, S. 4, Z. 22-34). Wie das Zwangsmassnahmengericht korrekt festgehalten hat, sind zur Verifizierung der Aussagen des Beschwerdeführers weitere Zeugen zu befragen. Es besteht demnach die Gefahr, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, die Aussagen von «I.________», «J.________» oder anderen, noch nicht bekannten Involvierten zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Weiter kann auch nicht ausge- schlossen werden, dass der Beschwerdeführer noch bestehende Beweismittel wegschaffen würde (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 25 361, E. 6.4 so- wie delegierte Einvernahme vom 23. Juli 2025, Z. 151 ff. und 495, wonach der Be- schwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach sein Mobiltelefon gewechselt hat). Die Kollusionsgefahr ist demnach gegeben. 6. 6.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies 11 Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden frei- heitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der un- tersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt diesbezüglich aus, dass vorliegend keine Ersatzmassnahmen ersichtlich seien, welche die Kollusionsgefahr zu bannen ver- mögen. Auch die beantragte Verlängerung der Haft von drei Monaten sei unter Berücksichtigung der geplanten Ermittlungen und der zu erwartenden Strafe im Falle einer Verurteilung verhältnismässig. Eine Beschränkung der Untersuchungs- haft auf drei Wochen vermöge dem Zeitbedarf für die weiteren Ermittlungen nicht gerecht werden, zumal eine Vielzahl parteiöffentlicher Einvernahmen vorzunehmen sei. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Haft subeventualier auf drei Wo- chen, d.h. bis zum 1. September 2025 zu befristen sei. Innert dieser Zeit seien die Ermittlungshandlungen ohne Weiteres vorzunehmen. Die Einvernahmen würden nicht viel Zeit in Anspruch nehmen und zur Auswertung seines Mobiltelefons müs- se der Beschwerdeführer nicht in Haft sitzen. Zudem müsse eine Abwägung der in- frage stehenden privaten und öffentlichen Interessen erfolgen. Der Beschwerdefüh- rer verlöre bei andauernder Untersuchungshaft seinen Job, was die gesamte Exis- tenz der Familie zerstören würde, da dann auch die Partnerin des Beschwerdefüh- rers ihren Job verlieren würde, weil sie sich um die Tochter alleine kümmern müss- te. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer ein Studium an der Technischen Fachhochschule hätte beginnen sollen. Die Ermittlungen wür- den ohne Weiteres auch ohne eine Inhaftierung des Beschwerdeführers durchge- führt werden können. 6.4 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 25. Juli 2025 in Untersuchungshaft. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, droht in Anbetracht des im Raum ste- henden Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) noch keine Überhaft. Eine Kürzung der Haftdauer auf drei Wochen, d.h. bis zum 1. Septem- ber 2025 erweist sich im Hinblick auf die noch geplanten Ermittlungshandlungen (vgl. E. 5.6 hiervor, vgl. Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 7. August 2025, Ziff. 2) offensichtlich als zu knapp. Der Studienbeginn an der Techni- schen Fachhochschule sowie der Hinweis auf die durch die Haft möglicherweise prekäre Familiensituation vermögen ebenfalls keine Kürzung der Haftdauer zu rechtfertigen. Die Situation des Beschwerdeführers unterscheidet sich diesbezüg- lich nicht wesentlich von anderen Inhaftierten. Die angeordnete Haftverlängerung von drei Monaten erscheint auch mit Blick auf die geplanten Ermittlungshandlungen 12 (vgl. Ziff. 2 des Haftverlängerungsantrags vom 7. August 2025) insgesamt verhält- nismässig. 6.5 Ersatzmassnahmen macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde zu Recht nicht geltend. Wie dem Zwangsmassnahmengericht sind auch der Beschwerde- kammer keine Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO ersichtlich, welche die Kol- lusionsgefahr hinreichend zu bannen vermögen. 7. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers um drei Monate bzw. bis zum 11. November 2025 verlängert hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbe- gründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin K.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident L.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 1. September 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14