Ersatzmassnahmen, welche die Wiederholungsgefahr wirksam ausschliessen könnten, liegen folglich zurzeit nicht vor (vgl. auch S. 15 des Gutachtens). Damit erweist sich die Verlängerung der Untersuchungshaft auch als verhältnismässig. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).