Ein Verbot, mit Minderjährigen im Schutzalter in Abwesenheit erwachsener Personen Kontakt zu haben, wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen, erscheint daher zur Bannung der Wiederholungsgefahr nicht geeignet. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass im Gutachten zurzeit keine psychotherapeutische Ersatzmassnahme empfohlen wird, da nicht beurteilt werden könne, ob und welche psychische Störung behandelt werden müsste, um der Rückfallgefahr entgegenzuwirken (S. 14). Ersatzmassnahmen, welche die Wiederholungsgefahr wirksam ausschliessen könnten, liegen folglich zurzeit nicht vor (vgl. auch S. 15 des Gutachtens).