Mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern und das sehr hohe Rechtsgut der sexuellen Entwicklung Unmündiger kann davon aber nicht ausgegangen werden. Trotz fehlender einschlägiger Vorstrafen kann immerhin festgehalten werden, dass den Beschwerdeführer seine Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Amt und Betrug nicht davon abhielt, wissentlich erneut gegen das Gesetz verstossen zu haben. Jedenfalls kann mit Blick auf das noch abzuwartende vollständige forensisch-psychiatrische Gutachten nicht davon ausgegangen werden, die bisherige Untersuchungshaft habe ihn gelehrt, Kontakte zu Minderjährigen zu vermeiden.