Eine darüberhinausgehende Gefährlichkeit oder ein erhöhtes Gewaltpotential ist nicht erforderlich. Andernfalls käme die qualifizierte Wiederholungsgefahr bei sexuellen Handlungen mit Kindern einzig in Betracht, wenn darüber hinaus auch die Gefahr einer Vergewaltigung oder sexueller Nötigung vorliegen würde. Mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern und das sehr hohe Rechtsgut der sexuellen Entwicklung Unmündiger kann davon aber nicht ausgegangen werden.