Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2025 verwiesen werden (Z. 24). 5.5 Es trifft zwar zu, dass die Umstände nicht mit denjenigen in den Urteilen des Bundesgerichts 7B_137/2025 vom 6. März 2025 oder 7B_537/2025 vom 3. Juli 2025 identisch sind, zumal der Beschwerdeführer bislang nicht gegen Ersatzmassnahmen verstossen hat und nicht einschlägig vorbestraft ist. Das ändert aber an der Bejahung der hohen Rückfallgefahr nichts. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 25 Jahre älter ist als das Opfer.