9 eine gewisse Vorlaufzeit. Die Eintrittsschwelle für neue strafbare Handlungen kann aber angesichts des bisherigen Tatvorgehens, insbesondere des Umstands, dass es dem Beschwerdeführer offenbar in kurzer Zeit gelingt, Kontakte aufzubauen und Treffen zu vereinbaren, nicht als hoch bezeichnet werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_537/2025 vom 3. Juli 2025 E. 3.4). Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2025 verwiesen werden (Z. 24).