Die Gutachterin hielt fest, um in einem nächsten Schritt die psychiatrische Diagnostik, die Deliktdynamik, die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, die Legalprognose und die Notwendigkeit einer therapeutischen Massnahme beurteilen zu können, seien zusätzliche Informationen erforderlich. Diese Informationen könnten aus der psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers oder durch Übermittlung von Drittinformationen gewonnen werden (Angaben von Angehörigen oder aus medizinischen Unterlagen und Berichten des Kinderheims, in welchem der Beschwerdeführer zumindest teilweise aufgewachsen zu sein scheine; S. 15).