Im Gutachten wird zwar festgehalten, es könne bisher weder bestätigt noch ausgeschlossen werden, ob beim Beschwerdeführer eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie oder eine andere psychische Störung bestehe, welche für die Deliktdynamik und damit die Legalprognose relevant seien (S. 14). Das steht aber nicht in Widerspruch zu anderen Angaben im Gutachten. So sind Hinweise auf ein pädosexuelles Interesse bzw. das Vorliegen von pädosexuellen Handlungen nicht mit einer diagnostizierten Pädophilie gleichzusetzen, was im Gutachten auch nicht gemacht wurde.