5.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es falle auf, dass bei der Beurteilung der Rückfallgefahr von einer pädosexuellen Motivation ausgegangen worden sei (S. 13), obwohl das Vorliegen einer solchen eben gerade nicht habe festgestellt werden können (S. 11 f und S. 14), ist unklar, was der Beschwerdeführer daraus ableiten will. Im Gutachten wird zwar festgehalten, es könne bisher weder bestätigt noch ausgeschlossen werden, ob beim Beschwerdeführer eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie oder eine andere psychische Störung bestehe, welche für die Deliktdynamik und damit die Legalprognose relevant seien (S. 14).