Jedenfalls steht das mittlerweile vorliegende forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 20. Juni 2025 mit einer vorläufigen Beurteilung zur Wiederholungsgefahr anhand von Akten einer solchen Annahme nicht entgegen. Gemäss der Gutachterin waren für das Deliktverhalten des Beschwerdeführers gegenüber Jugendlichen im Schutzalter keine situativen Faktoren erkennbar. Eine hohe Wiederholungsgefahr für weitere einschlägige Delikte konnte keinesfalls ausgeschlossen werden.