Dieses Vorgehen verbunden mit einem mutmasslich intensiven Interesse des Beschwerdeführers an Jugendlichen im Schutzalter deutet aktuell darauf hin, der Beschwerdeführer werde auch zukünftig solche Kontakte mit dem Ziel der Vornahme von oder der Verleitung zu sexuellen Handlungen suchen, unbesehen davon, ob bei ihm bereits eine Störung der Sexualpräferenz diagnostiziert werden konnte. Jedenfalls steht das mittlerweile vorliegende forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 20. Juni 2025 mit einer vorläufigen Beurteilung zur Wiederholungsgefahr anhand von Akten einer solchen Annahme nicht entgegen.