Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2025 zu Recht daraufhin, der Beschwerdeführer verstehe es geschickt, immer wieder Situationen herbeizuführen, in welchen solche sexuellen Kontakte stattfinden könnten. Dieses Vorgehen verbunden mit einem mutmasslich intensiven Interesse des Beschwerdeführers an Jugendlichen im Schutzalter deutet aktuell darauf hin, der Beschwerdeführer werde auch zukünftig solche Kontakte mit dem Ziel der Vornahme von oder der Verleitung zu sexuellen Handlungen suchen, unbesehen davon, ob bei ihm bereits eine Störung der Sexualpräferenz diagnostiziert werden konnte.