Eine eingeforderte Reservierungsliste der P.________ Hotelkette belegt weiter, dass der Beschwerdeführer rege in Europa unterwegs ist (vgl. Deliktsblatt 1 vom 16. April 2025; KZM 25 957). 5.3 Diese Umstände sind Hinweise auf eine besorgniserregende Häufigkeit und Intensität. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2025 zu Recht daraufhin, der Beschwerdeführer verstehe es geschickt, immer wieder Situationen herbeizuführen, in welchen solche sexuellen Kontakte stattfinden könnten.