KZM 25 1609), deuten ebenfalls stark daraufhin, dass der Beschwerdeführer sich mehrheitlich in einem Umfeld mit Jugendlichen unter 16 Jahren bewegte. Dass es dabei nicht in jedem Fall zu sexuellen Handlungen gekommen ist, scheint überdies nicht an der fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers zu liegen, sondern an externen Umständen, wie exemplarisch zumindest der Kontaktabbruch durch H.________ oder das fehlende Interesse bei M.________ oder K.________ (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom EV A..________ 8. April 2025, 08:35 Uhr, Z. 674 f., 696 f; KZM 25 957) zeigen. Eine eingeforderte Reservierungsliste der P.__