, anwesend war beim ersten Treffen auch ein anderer dreizehnjähriger Junge [L.________], mit welchem der Beschwerdeführer ebenfalls chattete; vgl. Videoeinvernahme E.________ vom 17. Januar 2025, ab 16:20 sowie 26:40; KZM 25 196, sowie Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2025, Z. 391 ff.; KZM 25 1609), deuten ebenfalls stark daraufhin, dass der Beschwerdeführer sich mehrheitlich in einem Umfeld mit Jugendlichen unter 16 Jahren bewegte.