7 gekommen (Einvernahme von H.________ vom 4. Juli 2025, S. 22 f. sowie Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2025, Z. 401 ff.; KZM 25 1609) und der Beschwerdeführer offen für eine Beziehung gewesen ist (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2025, Z. 371 ff.; KZM 25 1609). Selbst wenn diese Delikte nicht in der Schweiz untersucht werden können und insofern kein dringender Tatverdacht vorliegt, weisen sie daraufhin, dass der Beschwerdeführer bewusst und vermehrt Kontakt zu Jungen im Schutzalter suchte.