Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktiv den sexuellen Kontakt zu weiteren Jugendlichen gesucht und hergestellt hat bzw. es auch mit anderen Jugendlichen zu strafrechtlich relevanten Handlungen zumindest im Versuchsstadium gekommen ist (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 213 vom 26. Mai 2025, E. 3.3). So sagte der Beschwerdeführer aus, er habe mit einer weiteren Person, «G.________» aus I.________(Land), welcher schätzungsweise 15 sei, einen Sexting-Austausch via Snapchat gehabt – etwa für ein halbes Jahr ab Sommer 2024 (Einvernahme vom 7. April 2025, Z. 21 ff., Z. 278 ff., Z. 294 ff.