197 StGB]) sind als schwer zu qualifizieren. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktiv den sexuellen Kontakt zu weiteren Jugendlichen gesucht und hergestellt hat bzw. es auch mit anderen Jugendlichen zu strafrechtlich relevanten Handlungen zumindest im Versuchsstadium gekommen ist (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 213 vom 26. Mai 2025, E. 3.3).