Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr entsprechend tiefer anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 7B_537/2025 vom 3. Juli 2025, E. 3.1 u.a. mit Verweis auf BGE 150 IV 360 E. 3). 5.2 Die zu befürchtenden Straftaten (sexuelle Handlungen mit Kindern [Art. 187 Ziff. 1 StGB] sowie Pornografie [Art. 197 StGB]) sind als schwer zu qualifizieren.