Der Grundsatz in «dubio pro reo» findet im Haftverfahren zudem keine Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_152/2024 vom 19. Februar 2024 E. 3.3). Mit Blick auf die genannten Umstände sind das Tatvorgehen und die erfolgten sexuellen Handlungen jedenfalls geeignet, eine schwere Beeinträchtigung herbeizuführen – das reicht aus. Das Vorliegen einer Anlasstat wurde vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht.