KZM 25 196). Da unerheblich ist, ob dieses schwere Delikt auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat ausgeblieben sind, ist es nicht erforderlich, darüber (abschliessend) Beweis zu führen. Der Grundsatz in «dubio pro reo» findet im Haftverfahren zudem keine Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_152/2024 vom 19. Februar 2024 E. 3.3).