BBl 2018 2827, S. 2870 f., sowie Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates; BBl 2022 687, S. 21). Mit Blick darauf sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer betreffend sein Alter gelogen hat, liegt eine schwerwiegende Tatbegehung vor, selbst wenn der Beschwerdeführer keine Gewalt und keinen Zwang angewendet hat. Der Oralverkehr erfolgte zwar einvernehmlich. Das ist aber mit Blick auf den erheblichen Altersunterschied zu relativeren. Auch aus den Aussagen von E._