Entsprechend wurde auf den grossen Altersunterschied, das Vorgehen des Beschwerdeführers (Verschleierung seines Alters) sowie den Umstand, dass die sexuellen Handlungen nicht am unteren Ende des Spektrums möglicher sexueller Handlungen anzusiedeln seien, hingewiesen. Dass der Altersunterschied bzw. das Alter des Täters im Zusammenhang mit der schweren Beeinträchtigung von Relevanz ist, geht sowohl aus der gesetzlichen Konzeption von Art. 187 StGB (vgl. Ziffern 2 und 3) als auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervor (Urteil des Bundesgerichts 7B_137/2025 vom 6. März 2025 E. 3.3; vgl. auch MAIER, in: Basler Kommentar